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   VGH Bayern, 04.07.2018 - 6 ZB 17.1580   

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VGH Bayern, 04.07.2018 - 6 ZB 17.1580 (https://dejure.org/2018,22981)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.07.2018 - 6 ZB 17.1580 (https://dejure.org/2018,22981)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. Juli 2018 - 6 ZB 17.1580 (https://dejure.org/2018,22981)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    KAG Art. 5 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 S. 1
    Planfeststellungsverfahren für eine Teilstrecke

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über die Festsetzung der Vorausszahlung eines bestimmten Straßenausbaubetrages bei angenommener fehlerhafter Abrechnung aufgrund einer zu geringen Ausdehnung der streitbefangen Straße

  • rewis.io

    Planfeststellungsverfahren für eine Teilstrecke

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KAG Art. 5 Abs. 1 S. 3; KAG Art. 5 Abs. 5 S. 1
    Straßenausbaubeitrag; Vorauszahlung; Ortsstraße; Einrichtungsbegriff; Natürliche Betrachtungsweise; Bauprogramm; Planfeststellungsverfahren für eine Teilstrecke; Teilstreckenausbau; Abschnittsbildung; Bestimmtheit

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über die Festsetzung der Vorausszahlung eines bestimmten Straßenausbaubetrages bei angenommener fehlerhafter Abrechnung aufgrund einer zu geringen Ausdehnung der streitbefangen Straße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Bayern, 28.01.2010 - 6 BV 08.3043

    Mindestumfang eines beitragsfähigen Teilstreckenausbaus

    Auszug aus VGH Bayern, 04.07.2018 - 6 ZB 17.1580
    Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten (vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470 Rn. 12; U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206 Rn. 41; B.v. 6.12.2017 - 6 ZB 17.1104 - juris Rn. 7 m.w.N.).

    Dem gemeindlichen Bauprogramm kommt nach ständiger Rechtsprechung im jeweiligen Einzelfall ausschlaggebende Bedeutung insbesondere dafür zu, ob eine Straßenbaumaßnahme als beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung zu qualifizieren, wann die Maßnahme abgeschlossen und in welchem Umfang der mit ihr verbundene Aufwand beitragsfähig ist (vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470 Rn. 16; B.v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - BayVBl 2014, 660 Rn. 7 m.w.N.).

    Fehlt es daran, kommt eine Beitragserhebung nur nach den Grundsätzen des Teilstreckenausbaus in Betracht (dazu etwa BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470 Rn. 13 f.; U.v. 18.5.2017 - 6 BV 16.2345 - BayVBl 2017, 238 Rn. 17 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 10.04.2014 - 6 ZB 14.85

    Straßenausbaubeitragsrecht; Kreisstraße; Ortsdurchfahrt; Bauprogramm;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.07.2018 - 6 ZB 17.1580
    Dem gemeindlichen Bauprogramm kommt nach ständiger Rechtsprechung im jeweiligen Einzelfall ausschlaggebende Bedeutung insbesondere dafür zu, ob eine Straßenbaumaßnahme als beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung zu qualifizieren, wann die Maßnahme abgeschlossen und in welchem Umfang der mit ihr verbundene Aufwand beitragsfähig ist (vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470 Rn. 16; B.v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - BayVBl 2014, 660 Rn. 7 m.w.N.).

    Ein Bauprogramm kann etwa durch Beschluss des Gemeinderats und die solchen Beschlüssen zu Grunde liegenden Unterlagen, aber auch konkludent durch den Abschluss von Verträgen oder formlos durch die Verwaltung erfolgen, sofern jeweils davon ausgegangen werden kann, dass die Ausbauplanung von dem zuständigen Selbstverwaltungsgremium gebilligt worden ist (BayVGH, B.v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - BayVBl 2014, 660 Rn. 11 m.w.N.).

    Für die Behauptung, das Verwaltungsgericht sei von den in der Senatsrechtsprechung aufgestellten Rechtssätzen zum Bauprogramm (z.B. BayVGH, B.v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - BayVBl 2014, 660 Rn. 7 ff.) und zur Beurteilung der maßgeblichen Einrichtung (u.a. BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206 Rn. 41) abgewichen, fehlt die erforderliche Gegenüberstellung abstrakter und entscheidungserheblicher Rechtssätze, welche die angebliche Abweichung erkennen ließe.

  • VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2467

    Straßenausbaubeitrag; Erneuerung; Ortsstraße (Einrichtung); Beginn und Ende einer

    Auszug aus VGH Bayern, 04.07.2018 - 6 ZB 17.1580
    Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten (vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470 Rn. 12; U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206 Rn. 41; B.v. 6.12.2017 - 6 ZB 17.1104 - juris Rn. 7 m.w.N.).

    Für die Behauptung, das Verwaltungsgericht sei von den in der Senatsrechtsprechung aufgestellten Rechtssätzen zum Bauprogramm (z.B. BayVGH, B.v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - BayVBl 2014, 660 Rn. 7 ff.) und zur Beurteilung der maßgeblichen Einrichtung (u.a. BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206 Rn. 41) abgewichen, fehlt die erforderliche Gegenüberstellung abstrakter und entscheidungserheblicher Rechtssätze, welche die angebliche Abweichung erkennen ließe.

  • VGH Bayern, 06.10.2016 - 6 ZB 15.1163

    Tiefenbegrenzung im Straßenausbaubeitragsrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 04.07.2018 - 6 ZB 17.1580
    Das Bauprogramm kann vorsehen, dass die Ausbaumaßnahme nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird; das setzt allerdings ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (etwa BayVGH, B.v. 31.7.2014 - 6 ZB 13.2270 - juris Rn. 8; B.v. 23.2.2015 - 6 B 14.2435 - juris Rn. 17; B.v. 21.7.2016 - 6 ZB 16.97 - juris Rn. 9; B.v. 6.10.2016 - 6 ZB 15.1163 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (etwa BayVGH, B.v. 6.10.2016 - 6 ZB 15.1163 - juris Rn. 13 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 21.07.2016 - 6 ZB 16.97

    Voraussetzungen für Abschnittsbildung im Straßenbau

    Auszug aus VGH Bayern, 04.07.2018 - 6 ZB 17.1580
    Das Bauprogramm kann vorsehen, dass die Ausbaumaßnahme nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird; das setzt allerdings ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (etwa BayVGH, B.v. 31.7.2014 - 6 ZB 13.2270 - juris Rn. 8; B.v. 23.2.2015 - 6 B 14.2435 - juris Rn. 17; B.v. 21.7.2016 - 6 ZB 16.97 - juris Rn. 9; B.v. 6.10.2016 - 6 ZB 15.1163 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Eine Abschnittsbildung darf mit Blick auf die rechtliche Grenze des Willkürverbots nicht dazu dienen, bei der Abrechnung eines - wie hier - nach dem Bauprogramm nur auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen (BayVGH, B.v. 21.7.2016 - 6 ZB 16.97 - juris Rn. 9 m.w.N.).

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus VGH Bayern, 04.07.2018 - 6 ZB 17.1580
    Für eine solche Einschränkung der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bedarf es eines gegenüber dem Grundsatz wirksamen Rechtsschutzes hinreichend gewichtigen Sachgrundes (BVerfG, B.v. 31.5.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1/22 f.; B.v. 22.11.2016 - 1 BvL 6/14 u.a. - juris Rn. 21).
  • BVerfG, 22.11.2016 - 1 BvL 6/14

    Beschränkung des Rechtsschutzes im Telekommunikationsgesetz bedarf aufgrund

    Auszug aus VGH Bayern, 04.07.2018 - 6 ZB 17.1580
    Für eine solche Einschränkung der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bedarf es eines gegenüber dem Grundsatz wirksamen Rechtsschutzes hinreichend gewichtigen Sachgrundes (BVerfG, B.v. 31.5.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1/22 f.; B.v. 22.11.2016 - 1 BvL 6/14 u.a. - juris Rn. 21).
  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Auszug aus VGH Bayern, 04.07.2018 - 6 ZB 17.1580
    Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243/1244 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 13.08.2014 - 6 ZB 12.1119

    Straßenausbaubeitrag; Vorauszahlung; Ortsstraße (Einrichtung); natürliche

    Auszug aus VGH Bayern, 04.07.2018 - 6 ZB 17.1580
    Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 18.05.2017 - 6 BV 16.2345

    Abgrenzung zwischen beitragsfreier Instandsetzung und beitragsfähiger Erneuerung

    Auszug aus VGH Bayern, 04.07.2018 - 6 ZB 17.1580
    Fehlt es daran, kommt eine Beitragserhebung nur nach den Grundsätzen des Teilstreckenausbaus in Betracht (dazu etwa BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470 Rn. 13 f.; U.v. 18.5.2017 - 6 BV 16.2345 - BayVBl 2017, 238 Rn. 17 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 23.02.2015 - 6 B 14.2435

    Straßenausbaubeitragsrecht; Abschnittsbildung; unselbstständige Stichstraße; 63 m

  • VG Würzburg, 18.05.2017 - W 3 K 16.136

    Straßenausbaubeitrag und Dauer der beitragsfähigen Maßnahme

  • VGH Bayern, 15.04.2015 - 6 ZB 14.2843

    Straßenausbaubeitragsrecht; Ortsstraße; natürliche Betrachtungsweise;

  • VGH Bayern, 31.07.2014 - 6 ZB 13.2270

    Straßenausbaubeitragsrecht; Einrichtung; natürliche Betrachtungsweise;

  • VGH Bayern, 06.11.2017 - 6 ZB 17.1104

    Bestimmung einer Ortsstraße nach der natürlichen Betrachtungsweise und dem

  • VGH Bayern, 05.02.2024 - 6 ZB 23.1545

    Erschließungsbeitragsrecht, Erschließungsanlage, Ausdehnung der einzelnen

    Dem gemeindlichen Bauprogramm kommt nach ständiger Rechtsprechung im jeweiligen Einzelfall ausschlaggebende Bedeutung insbesondere dafür zu, ob eine Straßenbaumaßnahme als beitragsfähige Maßnahme zu qualifizieren, wann mit der Maßnahme begonnen wird, wann sie abgeschlossen und in welchem Umfang der mit ihr verbundene Aufwand beitragsfähig ist (vgl. etwa BayVGH, B.v. 4.7.2018 - 6 ZB 17.1580 - juris Rn. 8; U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470 Rn. 16; B.v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - BayVBl 2014, 660 Rn. 7 m.w.N. - jeweils zu Straßenausbaumaßnahmen).

    Es muss mit anderen Worten hinreichend deutlich bestimmt werden, wo, was und wie (Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Grünpflanzungen, Parkflächen usw.) gebaut werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2018 - 6 ZB 17.1580 - juris Rn. 8; Driehaus, ZMR 2015, 659/663).

    Ohne Vorhandensein eines konkreten, auf die jeweilige Erschließungsanlage bezogenen - gegebenenfalls formlosen - Bauprogramms, das auch für die Weiterführung der Ausbauarbeiten einen konkreten zeitlichen Horizont vorsieht (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2018 - 6 ZB 17.1580 - juris Rn. 8 m.w.N.), kann von einem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer A5.straße aber nicht gesprochen werden (s.o.).

  • VGH Bayern, 29.11.2018 - 6 B 18.248

    Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einer Vorauszahlung auf den

    Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung dieser Einrichtung ist ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung abzustellen auf den Gesamteindruck, den das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z.B. die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung) und seine Verkehrsfunktion einem unbefangenen Beobachter vermitteln (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2018 - 6 ZB 17.1580 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Ein Abschnitt darf deshalb nur dann gebildet werden, wenn - neben anderen Voraussetzungen - der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausdehnung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung oder Verbesserung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2018 - 6 ZB 17.1580 - juris Rn. 18 m.w.N.).

  • VG Regensburg, 04.05.2021 - RO 11 S 21.712

    Bebauungsplan, Baugenehmigung, Bescheid, Beitragspflicht, Ausbau, Gemarkung,

    Ein Abschnitt darf nach ständiger Rechtsprechung nur dann gebildet werden, wenn - neben anderen rechtlichen Voraussetzungen - der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Antragsgegnerin, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird (vgl. BayVGH, B. v. 04.07.2018 Az. 6 ZB 17.1580).

    Ein solcher Beschluss muss hinreichend konkret sein, um beitragsrechtliche Bedeutung zu erlangen (vgl. BayVGH, B. v. 04.07.2018 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 29.11.2018 - 6 B 18.251

    Ausbaubeitrag für Straße oberhalb einer Böschung

    Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung dieser Einrichtung ist ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung abzustellen auf den Gesamteindruck, den das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z.B. die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung) und seine Verkehrsfunktion einem unbefangenen Beobachter vermitteln (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2018 - 6 ZB 17.1580 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Ein Abschnitt darf deshalb nur dann gebildet werden, wenn - neben anderen Voraussetzungen - der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausdehnung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung oder Verbesserung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2018 - 6 ZB 17.1580 - juris Rn. 18 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 29.11.2018 - 6 B 18.249

    Vorauszahlung zum Straßenausbaubeitrag für Hanggrundstück

    Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung dieser Einrichtung ist ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung abzustellen auf den Gesamteindruck, den das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z.B. die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung) und seine Verkehrsfunktion einem unbefangenen Beobachter vermitteln (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2018 - 6 ZB 17.1580 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Ein Abschnitt darf deshalb nur dann gebildet werden, wenn - neben anderen Voraussetzungen - der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausdehnung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung oder Verbesserung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2018 - 6 ZB 17.1580 - juris Rn. 18 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 26.11.2018 - 6 CS 18.1569

    Einrichtungsbegriff im Staßenausbaubeitragsrecht

    Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470 Rn. 12; U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206 Rn. 41; B.v. 4.7.2018 - 6 ZB 17.1580 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 26.11.2018 - 6 CS 18.1567

    Straßenausbaubeitragsbescheid

    Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470 Rn. 12; U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206 Rn. 41; B.v. 4.7.2018 - 6 ZB 17.1580 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 26.11.2018 - 6 CS 18.1571

    Straßenausbaubeitragsbescheid

    Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470 Rn. 12; U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206 Rn. 41; B.v. 4.7.2018 - 6 ZB 17.1580 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 10.07.2019 - 6 CS 19.987

    Straßenbaubeitrag für Erneuerung der Ortsstraße

    Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung dieser Einrichtung ist ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung abzustellen auf den Gesamteindruck, den das Erscheinungsbild eines Straßenzugs (z.B. die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung) und seine Verkehrsfunktion einem unbefangenen Beobachter vermitteln (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2018 - 6 ZB 17.1580 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • VG München, 10.01.2023 - M 28 K 18.4774

    Straßenausbaubeitrag, Erneuerungsbedürftigkeit eines Regenwasserkanals

    Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (sog. "natürliche Betrachtungsweise", st. Rspr., vgl. etwa BayVGH, B.v. 4.7.2018 - 6 ZB 17.1580 - juris Rn. 5 m.w.N.).
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